Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen des KFZ – Sachverständigenbüro Genz für Fahrzeugüberführungen auf eigener Achse

  • 1 Auftragserteilung
    Nach der Auftragserteilung wird die Überführungsfirma Handlungsbevollmächtigte für den Kunden bis zur Auftragserfüllung, oder dessen Widerruf. Eine verbindliche Auftragsausführung besteht, wenn durch den Kunden oder Auftraggeber der Überführungsfirma eine schriftliche Auftragserteilung vorliegt. Telefonisch erteilte Aufträge sind unverbindlich. Mit Auftragserteilung müssen alle Daten und die benötigten Unterlagen, welche zur Auftragsdurchführung benötigt werden vorliegen.

 

  • 2 Fahrzeugbereitstellung
    Für eine pünktliche Fahrzeugübernahme am Abholort trägt der Kunde bzw. der Auftraggeber Sorge. Bei Überführungen mit roten Kennzeichen muss das Fahrzeug frei von Mängeln und fahrtauglich sein (siehe STVZO). Bei Verzögerungen welche nicht durch die Überführungsfirma verursacht werden, berechnen wir ab der 1. Stunde für jede angefangene halbe Stunde 15,-€ netto. Sollte ein Fahrzeug nicht am angegebenen oder vereinbarten Abholort zur Verfügung stehen, erheben wir bei Tarifen welchen den Kraftstoff inkl. Aufweisen, 70% des Überführungsnettopreises. Bei Tarifen exklusive Kraftstoff beträgt der Ausfallwert 100% des Überführungsnettopreises.

 

  • 3 Fahrzeugprotokollierung bei Übernahme
    Die Protokollierung des Fahrzeugzustandes zum Zeitpunkt der Fahrzeugrücknahme bzw. –übergabe versteht sich als zeitpunktbezogene Dokumentation des Gefahrüberganges vom bisherigen Fahrzeugnutzer an der Auftragnehmer bzw. vom Auftragnehmer an den Auftraggeber. Die Parteien bestätigen mit ihrer Unterschrift den entsprechenden Fahrzeugzustand. Der Auftragnehmer sichert eine sorgfältige Bearbeitung zu, übernimmt aber keine Haftung für nicht dokumentierte Schäden.

 

  • 4 Zahlung
    Für die Berechnung der Preise gelten die ausgewiesenen Tarife zuzüglich der z. Zt. gültigen Mehrwertsteuer. Sonderpreise sind auftragsbezogen und müssen schriftlich bestätigt sein. Als Zahlungsfrist gilt die auf der Rechnung angegebene Frist. Ab der ersten Mahnung berechnen wir 10,-€ netto Mahngebühren pro weitere Mahnung. Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen werden Verzugszinsen fällig. Eine Rechnung gilt als bezahlt, wenn der gesamte Überführungsbetrag unter angaben der Rechnungsnummer aus dem angegebenen Geschäftskonto eingegangen ist.

Expressbeauftragungen (Beauftragungen mit nur max. 2 Tagen Vorlauf bis zur Auftragsdurchführung) und Überführungen an Wochenend- und Feiertagen werden mit 50 % Aufschlag zum ursprünglichen Preis berechnet.

 

  • 5 Auftragsstornierung
    Auftragsstornierungen durch den Auftraggeber 24 Stunden vor Auftragsbeginn werden in Höhe des angesetzten Überführungspreises berechnet.

 

  • 6 Mehrwertsteuer
    Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Rechnungslegung erfolgt unter Ausweis der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

  • 7 Kostenträger
    Bei Auftragserteilung ist der Kostenträger, welcher für die Überführungskosten aufkommt mitzuteilen. Sollte der Auftraggeber und der Kostenträger von einander abweichen, bitten wir dieses bereits bei Auftragserteilung mitzuteilen.

 

  • 8 Haftung
    Das KFZ – Sachverständigenbüro Genz sowie deren Vertragspartner haften für Fahrzeugvollkaskoversicherungen in voller Höhe (Wertminderung für Neufahrzeuge sind ausgeschlossen). Auf Verlangen wird dem Auftraggeber ein Versicherungsnachweis erbracht. Die Haftung beginnt mit der Fahrzeugübernahme und endet mit der Fahrzeugübergabe. Bei Anlieferung nach Feierabend oder nachts haftet der Kunde mit Beginn der Fahrzeugabstellung. Ansprüche sind bis 10.00 Uhr des darauffolgenden Werktags geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist erlischt jegliche Haftung. Keine Haftung wird übernommen für alte und verdeckte Schäden sowie Schäden, welche infolge eines technischen Defekts, gleich welcher Art, entstanden sind. Ist ein Fahrzeug infolge einer Panne nicht mehr fahrbereit, so hat der Kunde oder Auftraggeber nach Bekanntwerden für eine unverzügliche Wiederinstandsetzung zu sorgen.

Für den Fall einer Panne ist der Auftragnehmer berechtigt, die üblichen Pannenhilfen in Anspruch zu nehmen und das Fahrzeug falls notwenig abschleppen zu lassen. Für diesen Fall wird der Auftragnehmer sich umgehend mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen und mit diesem die weitere Vorgehensweise absprechen. Sollte der Auftraggeber nicht erreichbar sein, so ist der Auftragnehmer berechtigt dies selbstständig in Auftrag zu geben und den Auftraggeber darüber schnellst möglich zu informieren. Der hierdurch anfallende zusätzliche Zeitaufwand sowie die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten werden dem Auftraggeber gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt.

Das Sachverständigenbüro Genz übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch das Ein- und Ausladen oder den Transport von einzelnen Rädern oder Radsätzen im Fahrzeug entstanden sind (unabhängig von einer Protokollierung). Dies betrifft auch verdeckte Schäden (z.B. durch darauf liegende Räder nicht erkennbar), durch Bewegung der Räder beim Transport entstandene Beschädigungen im Fahrzeuginneren, wie auch Schäden an den Rädern/Felgen selbst. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung übernimmt somit vollständig der Absender.

 

  • 9 Witterung bei Überführungen

Bei winterlichen Straßenverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Überführung von Fahrzeugen, die nicht mit geeigneten Reifen ausgestattet sind, abzulehnen bzw. begonnene Überführungsfahrten bei Eintritt winterlicher Straßenverhältnisse zu unterbrechen. Sämtliche hiermit verbundenen Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Die Bereitstellung des Fahrzeugs mit Witterungsbedingter Bereifung (gem. § 2 IIIa StVO) obliegt dem Auftraggeber. Ist ein Fahrzeug nicht mit witterungsbedingter Bereifung ausgestattet, ohne dass dies im Rahmen der Beauftragung seitens des Auftraggebers angegeben wurde, so wird mit den Kosten wie in § 5 VI dieser AGB verfahren.

 

  • 10 Kilometerbegrenzung
    Das Auftragsvolumen einer mit dem oder den Fahrzeugen gefahrenen Strecke an einem Tag beträgt 600 km bzw. 9 Stunden Fahrzeit. Bei Überschreitung dieser Entfernung oder Fahrzeit wird eine Übernachtungspauschale in Höhe von 65,00 EUR berechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Übernachtungskosten, die sich aufgrund der terminlichen Anforderungen an die Ausführung der Überführung ergeben, unabhängig von Fahrtstrecke oder Fahrzeit in Rechnung zu stellen.

 

  • 11 Liefertermine
    Der Auftragnehmer bemüht sich darum, die vom Auftraggeber gewünschten Ausführungszeiten einzuhalten. Der Auftragnehmer übernimmt jedoch keine Garantie für die Einhaltung dieser Zeiten. Ausführungsfristen, welche unbedingt eingehalten werden sollen, bedürfen stets einer schriftlichen Vereinbarung. Eine Haftung aufgrund vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände, wie beispielsweise Unfälle, Staus, Unwetter etc., ist ausgeschlossen.

 

  • 12 Gerichtsstand
    Als Gerichtsstand gilt das für den Sitz des KFZ – Sachverständigenbüro Genz zuständige Amtsgericht in Kassel.